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(1) Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlichöffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:
1. | Vor- und | |||||||||
2. | Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung; | |||||||||
3. | Personenstand oder Obsorge der betreuten Person; | |||||||||
4. | Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung; | |||||||||
5. | Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief); | |||||||||
6. | Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung; | |||||||||
7. | Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund; | |||||||||
8. | Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung. | |||||||||
§ 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
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(1) Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlichöffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:
1. | Vor- und | |||||||||
2. | Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung; | |||||||||
3. | Personenstand oder Obsorge der betreuten Person; | |||||||||
4. | Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung; | |||||||||
5. | Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief); | |||||||||
6. | Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung; | |||||||||
7. | Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund; | |||||||||
8. | Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung. | |||||||||
§ 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß. |
(3) Rettungs- und Krankentransportdienste haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
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