(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.
(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
1. | Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird, | |||||||||
2. | Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Atemschutz tragen und | |||||||||
3. | abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³. |
(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
1. | Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben, | |||||||||
2. | Tischbandsägemaschinen, | |||||||||
3. | Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können), | |||||||||
4. | Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können, | |||||||||
5. | Drechselbänke (in Drechslereien betrieben), | |||||||||
6. | Schleif- und Schwabbelböcke, | |||||||||
7. | Rundstabschleifmaschinen, | |||||||||
8. | Parkettschleifmaschinen. | |||||||||
9. | Handschleifmaschinen, sofern nicht eine Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt. |
(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
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