§ 16 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen.

9.

Handschleifmaschinen, sofern nicht eine Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Bewertung von Stoffgemischen§ 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen§ 9 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Handhabung des Anhangs I GKV 2018§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen§ 10a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen§ 11 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial§ 12 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen§ 13 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe§ 14 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Schutz- oder Arbeitskleidung§ 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Luftrückführung§ 16 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert§ 16a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Pflicht zur Absaugung§ 17 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung§ 18 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Reinigung§ 19 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft§ 20 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft§ 21 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft§ 22 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Meldung von Asbestarbeiten§ 23 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplan§ 24 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Messungen der Asbestkonzentration§ 25 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information und Unterweisung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft
§ 16a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft