§ 25 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information und Unterweisung

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Gefahren für die Gesundheit infolge einer Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien,

2.

die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft,

3.

die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen,

4.

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

5.

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern,

6.

den Hinweis, dass sich die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach Beendigung der Exposition

lungenfachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärzte oder Fachärztinnen jeweils erforderlich ist.

(2) Die Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

1.

Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens,

2.

Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können,

3.

Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung,

4.

sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen,

5.

Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen,

6.

Dekontaminationsverfahren, Notfallverfahren und Abfallbeseitigung,

7.

erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

In Kraft seit 06.10.2012 bis 31.12.9999
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