(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:
1. | geeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 88i und 88j der Wiener Landarbeitsordnung 1990 oder | |||||||||
2. | geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 88k Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwendeten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutzkleidung nicht erhältlich ist, und | |||||||||
3. | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits. |
(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
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