Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial
1. | ist § 87c Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 an Stelle von § 87c Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 anzuwenden und | |||||||||
2. | sind § 87c Abs. 5 und 7, § 87d Abs. 1 und § 87e Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 nicht anzuwenden. |
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