§ 16 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und.

9.

Handschleifmaschinen, sofern nicht eine Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 06.10.2012 bis 02.03.2018

(1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und.

9.

Handschleifmaschinen, sofern nicht eine Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.

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