(1) Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien (insbesondere aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen. Auf Verlangen ist der Arbeitsplan der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zu übermitteln. Der Arbeitsplan hat insbesondere vorzusehen, dass
1. | Asbest oder asbesthaltige Materialien vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt werden, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle ver-bleiben würden, | |||||||||
2. | erforderlichenfalls geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstung gemäß § 88i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zur Verfügung gestellt werden, | |||||||||
3. | nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten geprüft wird, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht. |
(2) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Arbeitsplan zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der Ausrüstungen für den Schutz und die Dekontaminierung jener Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Arbeiten gemäß Abs. 1 durchführen, sowie für den Schutz sonstiger Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten, zu enthalten.
(3) Wenn Arbeiten gemäß Abs. 1 voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, ist der Arbeitsplan am Arbeitsort zur Einsichtnahme aufzulegen.
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