§ 24 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Messungen der Asbestkonzentration

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.

(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen

1.

mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Welt-gesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder

2.

mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder

3.

mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt.

(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anzuhören.

In Kraft seit 06.10.2012 bis 31.12.9999
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