(1) Für Messungen der Asbestfaserkonzentration gilt der 5. Abschnitt.
(2) Die Fasern sind insbesondere zu zählen
1. | mit dem PCM (Phasenkontrastmikroskop), und zwar unter Anwendung des von der WHO (Welt-gesundheitsorganisation) 1997 empfohlenen Verfahrens oder | |||||||||
2. | mit dem Rasterelektronenmikroskop (REM) oder | |||||||||
3. | mit einem anderen Verfahren, das zumindest zu gleichwertigen oder repräsentativeren Ergebnissen führt. |
(3) Vor Probenahmen sind die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Belegschaftsorgane anzuhören. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen noch Belegschaftsorgane bestellt, sind die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anzuhören.
0 Kommentare zu § 24 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft