(1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müssen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gelangt.
(2) Abblasen von Holzstaub (zB von Werkstücken, Kleidung) mit Druckluft oder trockenes Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Industriestaubsauger) zu verwenden. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat der Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die die Reinigung durchführen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die Reinigungsarbeiten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerungen zu unterweisen.
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