(1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der §§ 87 bis 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende [reproduktionstoxische] Arbeitsstoffe) GKV 2018 genannt sind oder | |||||||||
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2018, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen. |
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
2. | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, | |||||||||
3. | kann das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
4. | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, | |||||||||
5. | kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
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