§ 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.

(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.

(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.

In Kraft seit 02.04.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 2 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)§ 3 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Technische Richtkonzentration (TRK-Werte)§ 4 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte§ 5 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe§ 6 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe§ 7 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Bewertung von Stoffgemischen§ 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen§ 9 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Handhabung des Anhangs I GKV 2018§ 10 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen§ 10a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen§ 11 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial§ 12 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen§ 13 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe§ 14 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Schutz- oder Arbeitskleidung§ 15 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Luftrückführung§ 16 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert§ 16a Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft Holzstaub: Pflicht zur Absaugung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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