(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht oder der als krebserzeugend eingestuft ist, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) GKV 2018 mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
0 Kommentare zu § 8 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft