Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 87c Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name des Dienstgebers bzw. der Dienstgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte, | |||||||||
2. | voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind, | |||||||||
3. | Art der Arbeitsvorgänge, | |||||||||
4. | Zahl der exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, | |||||||||
5. | Angaben zur Exposition, | |||||||||
6. | beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 87d und 87f Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990. |
0 Kommentare zu § 13 Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft