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(1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und
1. | an denen | |||||||||
| auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen, stattfinden, | |||||||||
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen. |
(2) Ist die Ausgabe von Getränken oder Speisen gemäß Abs. 1 aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden kann die Veranstaltungsbehörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige Umweltauswirkungen zu verringern. Eine Ausnahme vom Ausschank aus Mehrweggebinden kann jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß erteilt werden.
(1) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden, und
1. | an denen | |||||||||
| auf Liegenschaften, die im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien stehen, stattfinden, | |||||||||
Getränke aus Mehrweggebinden (zB aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken, sofern diese Getränkearten in Mehrweggebinden in Wien erhältlich sind und jedenfalls in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (zB aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen. |
(2) Ist die Ausgabe von Getränken oder Speisen gemäß Abs. 1 aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht erlaubt, sind Verpackungen, Behältnisse, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB aus Karton oder Holz) zu verwenden. Von der Verpflichtung zum Ausschank aus Mehrweggebinden kann die Veranstaltungsbehörde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, für Veranstaltungen, an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn Maßnahmen gesetzt werden, um allfällige Umweltauswirkungen zu verringern. Eine Ausnahme vom Ausschank aus Mehrweggebinden kann jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß erteilt werden.