§ 111 WKG Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110, ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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