Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsWählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß Paragraph 101, besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.
(3)Absatz 3Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
a)Litera aBei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, Litera a, vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.
b)Litera bBei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Absatz eins, sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(4)Absatz 4Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Absatz eins, oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Absatz eins, nicht geschmälert.
(5)Absatz 5Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß Paragraph 101, der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(6)Absatz 6§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 104 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 104 WKG