Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsWählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der
a)Litera agewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Präsidenten,
b)Litera bSpartenobmännern und
c)Litera cgewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.
(3)Absatz 3Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Absatz eins und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.
(4)Absatz 4Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Absatz 3, auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
(5)Absatz 5Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.Die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Absatz eins, anzurechnen.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.Die gemäß Absatz eins,, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß Paragraph 104, angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß Paragraphen 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(8)Absatz 8§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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