§ 121 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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