Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß Paragraph 109, besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.Die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 5, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß Paragraph 105 und der Besetzungen gemäß Paragraph 109, zu erfolgen hat.
(5)Absatz 5§ 101 gilt sinngemäß.Paragraph 101, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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