Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
(3)Absatz 3Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.
(4)Absatz 4§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 116 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 116 WKG