Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß Paragraph 97, sowie der Besetzungen gemäß der Paragraphen 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
(2)Absatz 2Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3)Absatz 3Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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