Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
a)Litera agewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,
b)Litera bLandeskammerpräsidenten und
c)Litera cSpartenobmänner der Bundeskammer.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.Die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 7, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der Paragraphen 105,, 111 und 113 zu erfolgen hat.
(6)Absatz 6§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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