§ 108 WKG Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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