Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsNach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 107, ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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