Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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