Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 108 WKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108 WKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 108 WKG