Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Paragraph 105 und der Besetzungen nach Paragraph 109, sowie der Bestellungen gemäß Paragraph 112, ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
(2)Absatz 2Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 99, Absatz 5 bis 7 und 105 Absatz 3, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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