(1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) | sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder | |||||||||
b) | das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt. |
Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar. Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 109 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.
(5) Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(6) Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
(7) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.
(9) § 98 gilt sinngemäß.
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