Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.
(2)Absatz 2Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.
(3)Absatz 3Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die WählergruppeDie Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Absatz 2, einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a)Litera asich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b)Litera bdas Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
(5)Absatz 5Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.
(6)Absatz 6Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 89, zu prüfen.
(7)Absatz 7Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Absatz 3, Litera b, mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8)Absatz 8Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Absatz 7, kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(9)Absatz 9Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Absatz 8, auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.
(10)Absatz 10Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.Das Minderheitenrecht gemäß der Absatz 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Absatz 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
(11)Absatz 11Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.Die Minderheitenmandate gemäß der Absatz 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(12)Absatz 12Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.
(13)Absatz 13§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 11.01.2012 bis 31.12.9999
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