§ 111 WKG Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 111, (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß Paragraph 109 und der Bestellungen gemäß Paragraph 110, ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

  1. (1)Absatz einsNach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110, ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen SpartenvertretungSpartenkonferenz der Bundeskammer angehören.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006
Paragraph 111, (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß Paragraph 109 und der Bestellungen gemäß Paragraph 110, ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

  1. (1)Absatz einsNach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110, ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen SpartenvertretungSpartenkonferenz der Bundeskammer angehören.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß.

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