§ 111 WKG Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999

Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 undMitglieder der BestellungenSpartenkonferenz gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen SpartenvertretungSpartenkonferenz der Bundeskammer angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006

Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 undMitglieder der BestellungenSpartenkonferenz gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen SpartenvertretungSpartenkonferenz der Bundeskammer angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

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