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Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 undMitglieder der BestellungenSpartenkonferenz gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen SpartenvertretungSpartenkonferenz der Bundeskammer angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 undMitglieder der BestellungenSpartenkonferenz gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenzdiesen die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur Personen, die Mitglieder der jeweiligen SpartenvertretungSpartenkonferenz der Bundeskammer angehören.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.