Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.
(3)Absatz 3Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.
(4)Absatz 4Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.
(5)Absatz 5Die Wahlkommission hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:
a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b)Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen,
c)Litera cdie Summe der gültigen Stimmen,
d)Litera ddie auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
e)Litera edie Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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