(1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.
(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(4) Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt bei der Wahl der Fachvertreter erst ab einer Mandatszahl von fünf. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
(5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los.
(6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.
(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.
0 Kommentare zu § 97 WKG