§ 94 WKG Gültige Stimmen

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 93 WKG
§ 95 WKG