Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn den Fällen der §§ 48a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.In den Fällen der Paragraphen 48 a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.
(2)Absatz 2In den Fällen der §§ 48a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.In den Fällen der Paragraphen 48 a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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