Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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