Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des Paragraph 56 a, Absatz 4, führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
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