§ 55a WG 2001 Verarbeitung personenbezogener Daten

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten von Wehrpflichtigen und anderen Personen, die für eine Wehrdienstleistung in Betracht kommen, sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten. Dabei kommen folgende Daten in Betracht, sofern diese zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich sind:
    1. 1.Ziffer einsGrunddaten (Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade, Familienstand, Geburtsdatum, Lichtbild, Geschlecht, Hauptwohnsitz, bereichsspezifische Personenkennzeichen – bPK, Kontaktdaten, Bankverbindungsdaten, Staatsbürgerschaften, Namen und Adresse der gesetzlichen Vertreter sowie nach ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person das Religionsbekenntnis).
    2. 2.Ziffer 2Gesundheitsdaten zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst oder der Dienstfähigkeit während der Leistung eines Wehrdienstes.
    3. 3.Ziffer 3Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie zivile Kenntnisse und Fähigkeiten.
    4. 4.Ziffer 4Daten über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen und Wohnsituation, insbesondere Name und Adresse des Arbeitgebers, Art des Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit, Brutto- und Nettoeinkommen, Wohnkosten, Unterkunftgeber, Unterhaltsberechtigte und mitversicherte Angehörige.
    5. 5.Ziffer 5Militärspezifische Daten, insbesondere Grundbuchnummer, Dienstgrad, militärische Berechtigungen und Befähigungen, Einteilung in der Einsatzorganisation, In- und ausländische Militärdienstzeiten, Beförderungen und Degradierungen, Daten über die Verlässlichkeit sowie verliehene Orden und Ehrenzeichen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Personen zur Feststellung ihrer Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unterzogen wurden, dürfen, sofern diese zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich sind und soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur übermittelt werden
    1. 1.Ziffer einsan andere Behörden und Dienststellen innerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung,
    2. 2.Ziffer 2an die Untersuchten selbst und
    3. 3.Ziffer 3mit schriftlicher Einwilligung der Untersuchten an sonstige Behörden, Einrichtungen und Personen, diesfalls jedoch ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der jeweiligen Untersuchten.
    Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Personen während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.
  3. (1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Landesverteidigung und die zuständigen militärischen Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 von Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung im Ausland betraut sind, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen übermitteln, soweit die Übermittlung als eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland erforderlich ist.Der Bundesminister für Landesverteidigung und die zuständigen militärischen Dienststellen dürfen personenbezogene Daten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung im Ausland betraut sind, an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen übermitteln, soweit die Übermittlung als eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben im Ausland erforderlich ist.
  4. (2)Absatz 2Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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