Begründung: Zur Aktivlegitimation des antragstellenden Gemeinderverbandes und zur Passivlegitimation der Antragsgegner kann auf den den Parteien bekannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2003, 9 ObA 260/02d-7, verwiesen werden. Zu I. Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrags, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinn des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind ni... mehr lesen...