§ 56 WG 2001 Kundmachungen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 56.Paragraph 56,

Eine

  1. 1.Ziffer einsVerfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
  2. 2.Ziffer 2allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
  3. 3.Ziffer 3Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
  4. 4.Ziffer 4Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
  5. 5.Ziffer 5allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  6. 6.Ziffer 6Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
  7. 7.Ziffer 7allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
  8. 8.Ziffer 8allgemeine Aufforderung zur Stellung
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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