Begründung: Die Klägerin ist die Ehegattin von Otto E. S*****, dem früheren Alleinaktionär der P***** AG (in der Folge: Aktiengesellschaft) mit dem Sitz in der Schweiz, deren wesentliches Aktivum ein Appartmenthaus mit 24 Wohneinheiten in L*****-P***** war. Unternehmenstätigkeit der Aktiengesellschaft war die Verwaltung dieser Liegenschaft. Die erstbeklagte Partei beschäftigt sich mit der Verwaltung und Vermarktung von Immobilien. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte sind Gesells... mehr lesen...
Norm: WG §54
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Art 54 Abs 2 WG vorliegen, ist eine anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falls zu treffende Entscheidung. Entscheidungstexte 8 Ob 62/07m Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 62/07m European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008... mehr lesen...