Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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