Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.Wer der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach Paragraph 18 a, Absatz 3, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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