Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.Wer eine Meldung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des Paragraph 11, Absatz 5, erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach Paragraph 11, Absatz 6, zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.12.2002 bis 31.12.9999
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