§ 50 WG 2001 Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 50, (1) Wer die Anmeldung nach Paragraph 11, Absatz 3, oder die Meldung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.Wer eine Meldung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des Paragraph 11, Absatz 5, erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach Paragraph 11, Absatz 6, zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2002
Paragraph 50, (1) Wer die Anmeldung nach Paragraph 11, Absatz 3, oder die Meldung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.Wer eine Meldung nach Paragraph 11, Absatz 4, unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des Paragraph 11, Absatz 5, erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach Paragraph 11, Absatz 6, zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

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