§ 50 WG 2001

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des

Bundesgebietes

§ 50. (1) Wer die Anmeldung nach § 11 Abs. 3 oder dieeine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.11.2002

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des

Bundesgebietes

§ 50. (1) Wer die Anmeldung nach § 11 Abs. 3 oder dieeine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

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