§ 28 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen§ 28 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2024
(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist jeweils höchstens auf ein Jahr zu befristen§ 28 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.

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