§ 25b WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:
    1. a)Litera aEinverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw zur Sicherung des Förderungszweckes;
    2. b)Litera bAbschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase;
    3. c)Litera cVorlage eines Fertigstellungsenergieausweises;
    4. d)Litera dNachweis der Verwendung der Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken;
    5. e)Litera eVorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung;
    6. f)Litera fVorlage aller Mietverträge, ausgenommen bei Bauvereinigungen die dem WGG unterliegen;
  2. (2)Absatz 2Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.
§ 25b WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:
    1. a)Litera aEinverleibung eines Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Sicherstellung des Zuschusses bzw zur Sicherung des Förderungszweckes;
    2. b)Litera bAbschluss der Sanierungsmaßnahmen und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase;
    3. c)Litera cVorlage eines Fertigstellungsenergieausweises;
    4. d)Litera dNachweis der Verwendung der Wohnung zu Hauptwohnsitzzwecken;
    5. e)Litera eVorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung;
    6. f)Litera fVorlage aller Mietverträge, ausgenommen bei Bauvereinigungen die dem WGG unterliegen;
  2. (2)Absatz 2Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.
§ 25b WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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