§ 25a WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die

1.

der Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen,

2.

in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen,

3.

in Summe eine größere Renovierung darstellen und

4.

die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.

(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.

(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b gewährt werden und betragen 0,5 % je Punkt.

1.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt;

2.

bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.07.2021

(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die

1.

der Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen,

2.

in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen,

3.

in Summe eine größere Renovierung darstellen und

4.

die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.

(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.

(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b gewährt werden und betragen 0,5 % je Punkt.

1.

für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt;

2.

bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.

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