§ 25a WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderbar sind alle Maßnahmen, die
    1. 1.Ziffer einsder Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen,
    2. 2.Ziffer 2in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen,
    3. 3.Ziffer 3in Summe eine größere Renovierung darstellen und
    4. 4.Ziffer 4die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten. die im Paragraph eins, Ziffer 3 a, Litera c, festgelegte Grenze nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.
  3. (3)Absatz 3Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Zuschläge können gewährt werden
    1. 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt;für Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins und Absatz 3, Litera b, in Höhe von 0,5 % je Punkt;
    2. 2.Ziffer 2bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.
§ 25a WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFörderbar sind alle Maßnahmen, die
    1. 1.Ziffer einsder Erhaltung und Verbesserung eines Wohnhauses dienen,
    2. 2.Ziffer 2in einem zeitlichen Zusammenhang von maximal 18 Monaten erfolgen,
    3. 3.Ziffer 3in Summe eine größere Renovierung darstellen und
    4. 4.Ziffer 4die im § 1 Z 3a lit c festgelegte Grenze nicht überschreiten. die im Paragraph eins, Ziffer 3 a, Litera c, festgelegte Grenze nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.
  3. (3)Absatz 3Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Zuschläge können gewährt werden
    1. 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b in Höhe von 0,5 % je Punkt;für Maßnahmen gemäß der Anlage B Absatz eins und Absatz 3, Litera b, in Höhe von 0,5 % je Punkt;
    2. 2.Ziffer 2bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 lit a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a bis f in Höhe von 20 % des Verkehrswertes der Bausubstanz, bezogen auf den Anteil für die geförderten Mietwohnungen.
§ 25a WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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