§ 42a WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass

1.

der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,

2.

der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,

3.

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

4.

bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,

5.

der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

6.

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,

7.

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

8.

der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin über eine seinen oder ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,

9.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

10.

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen, Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen;

b)

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls

1.

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen mitzuteilen;

4.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden AusgleichsenergiemarktesRegelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellungzählt die Veröffentlichung der eingelangten Angebote für Regelenenergiein Anspruch genommenen Primärregelleistung und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär-Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Tertiärregelung)“ oder ähnliche MarktinstrumenteHöhe sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen AngeboteErgebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn

1.

keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,

2.

ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5 aberkannt wurde.

Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

(1) Der Regelzonenführer oder die Regelzonenführerin hat einen Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin zu benennen und dies der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag nach Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin auszuüben.

(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin, dass

1.

der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet ist,

2.

der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin die ihm oder ihr nach den Abs. 3 und 4 obliegenden Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,

3.

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator oder an der Bilanzgruppenkoordinatorin halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

4.

bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs. 1 bis 6 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,

5.

der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser im ausreichenden Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

6.

mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,

7.

kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen,

8.

der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin über eine seinen oder ihren Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,

9.

das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt und

10.

die Neutralität, die Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen gewährleistet ist.

(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Bilanzgruppenkoordinatorin hat folgende Aufgaben:

1.

die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

2.

die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie;

3.

die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

4.

die Übernahme der von den Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen sowie anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

5.

die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

6.

die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

7.

die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel oder Kundinnenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

8.

die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

9.

die Aufteilung und die Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer und Marktteilnehmerinnen nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

10.

die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

11.

die Berechnung und die Zuordnung der Ausgleichsenergie;

12.

der Abschluss von Verträgen

a)

mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen, Netzbetreibern und Netzbetreiberinnen, Stromlieferanten und Stromlieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen;

b)

mit Einrichtungen zum Zweck des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;

c)

mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten;

d)

mit Lieferanten und Lieferantinnen, Erzeugern und Erzeugerinnen sowie Stromhändlern und Stromhändlerinnen über die Weitergabe von Daten.

(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 EIWOG 2010 bestehen, jedenfalls

1.

die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

2.

die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

3.

die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern und Regelzonenführerinnen mitzuteilen;

4.

die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

5.

Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden AusgleichsenergiemarktesRegelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern und Marktteilnehmerinnen zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellungzählt die Veröffentlichung der eingelangten Angebote für Regelenenergiein Anspruch genommenen Primärregelleistung und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär-Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Tertiärregelung)“ oder ähnliche MarktinstrumenteHöhe sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen AngeboteErgebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß § 69 ElWOG 2010.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin abzuerkennen. Vor Erlassung des Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.

(6) Die Landesregierung hat von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkordinatorin zu übernehmen, wenn

1.

keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht wird,

2.

ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen wurde oder

3.

die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators oder einer Bilanzgruppenkoordinatorin nach Abs. 5 aberkannt wurde.

Die Landesregierung hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Landesregierung hat diesen Bescheid wieder aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer oder der Regelzonenführerin ein Bilanzgruppenkoordinator oder eine Bilanzgruppenkoordinatorin benannt wird, der oder die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Vor Aufhebung dieses Bescheides hat die Landesregierung mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

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