§ 14 WElWG 2005 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur HerstellungBetreiberin oder des dem AnlagengenehmigungsbescheidBetreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungenunter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid auszusprechenzuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die imin § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.

(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur HerstellungBetreiberin oder des dem AnlagengenehmigungsbescheidBetreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungenunter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid auszusprechenzuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die imin § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.

(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

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