Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur HerstellungBetreiberin oder des dem AnlagengenehmigungsbescheidBetreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungenunter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid auszusprechenzuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die imin § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur HerstellungBetreiberin oder des dem AnlagengenehmigungsbescheidBetreibers Abweichungen vom Genehmigungsbescheid unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungenunter Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid auszusprechenzuzulassen, wenn dem nicht der Schutz der nach § 11 wahrzunehmenden und der allenfalls nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen entgegensteht.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 schon im Antrag glaubhaft zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die imin § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 genannten Nachbarn Parteistellung.
(4) Für die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.