Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEs darf nicht in Verkehr gebracht werden:
1.Ziffer einsgesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß § 41 Abs. 1;gesundheitsschädlicher oder nicht sicherer Obstwein gemäß Paragraph 41, Absatz eins ;,
2.Ziffer 2verfälschter Obstwein;
3.Ziffer 3Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem oder gesundheitsschädlichem Obstwein;
4.Ziffer 4Verschnitt von Obstwein mit Wein;
5.Ziffer 5verdorbener Obstwein;
6.Ziffer 6Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein.
(2)Absatz 2Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.
(3)Absatz 3Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wennDas Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
1.Ziffer einsdie Behörde einen eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
2.Ziffer 2verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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