1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - in teilweiser Abänderung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. April 1989, Zl. 3-6569-89 - schuldig erkannt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: "Sie haben als Erzeuger von Trauben im Gemeindegebiet von B, C, die Erntemeldung nach § 43 Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1985 nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem 30. November 1988 der Gemeinde, in deren Bereich ihre Betriebsstätte liegt, ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/03 Weinrecht
Norm: Kellerbuch Ernte- und Bestandsmeldungen §3;VStG §5 Abs1;WeinG 1985 §43 Abs1 Z2 idF 1988/298;WeinG 1985 §65 Abs1 Z5 idF 1988/298;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 1 Z 2 iVm § 65 Abs 1 Z 5 WeinG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/03 Weinrecht
Norm: Kellerbuch Ernte- und Bestandsmeldungen §3;VStG §5 Abs1;WeinG 1985 §43 Abs1 Z2 idF 1988/298;WeinG 1985 §65 Abs1 Z5 idF 1988/298;
Rechtssatz: Eine Pflicht der Gemeinde zur Übersendung des Formulars für die Meldung des geernteten Lesegutes iSd § 3 Kellerbuch Ernte- und Bestandsmeldungen ist weder dem WeinG noch der genannten V zu entnehmen. Vielmehr ist es Sache... mehr lesen...