Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie anläßlich einer am 11.5.1992 vom Bundeskellereiinspektor in ihrem Betrieb in W 36 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, im Herbst 1991 von M R, W 20, ca. 2.000 kg Trauben gemischter Satz zugekauft. Der Transport dieser Trauben sei von keiner amtlichen Transportbescheinigung begleitet worden bzw. hätten sie die Kopie der Transportbescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach 43 Abs 1 Z 2 WeinG sind die Erzeuger von Trauben verpflichtet, die Menge des von ihnen geernteten Lesegutes bekanntzugeben, wobei das Gesetz nicht unterscheidet, ob es sich um Lesegut von gepachteten oder im Eigentum befindlichen Grundstücken handelt, da ohnedies die Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und Größe in der Erntemeldung aufzuscheinen hat. Ein Zukauf von Trauben ist in jedem Fall meldepflichtig, jedoch kann der Bezug von Trauben, welche der Weinbauer aus eine... mehr lesen...