Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(8)Absatz 8Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, soweit sie auch den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die Paragraphen 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 22.12.2003 bis 31.12.9999
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