Weitergeltendes Übergangsrecht
§ 33. (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist § 17 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 19 in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.
(2) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 1. Jänner 1980 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor diesem Zeitpunkt zugesicherten Förderung sind § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 14, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 31 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden. Ebenso sind diese Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister vor dem 1. Jänner 1980 zugestimmt hat oder zu denen vor diesem Zeitpunkt die Zusicherung ergangen ist. Jedoch sind in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers diese Bestimmungen in der am 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden, sofern - ausgenommen Begehren auf Rückzahlung eines Fondsdarlehens in Annuitäten - das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist.
(3) Auf Anträge auf Gewährung einer Förderung durch den Wasserwirtschaftsfonds, zu denen die Zusicherung vor dem 7. Juli 1982 erging, ist § 12 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 17 Abs. 1 in der am 6. Juli 1982 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden, sofern nicht der Förderungsnehmer die Anwendung dieser Bestimmungen in der am 7. Juli 1982 geltenden Fassung beantragt. Ein solcher Antrag kann nur gestellt werden, solange das Förderungsausmaß nicht endgültig festgestellt ist.
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