Paragraph 33, (1) Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem 15. August 1969 positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung ist Paragraph 17, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 19, in der am 14. August 1969 in Geltung gestandenen Fassung unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Tilgungsraten und Zinsen jeweils am 1. Juli jedes Jahres fällig werden.
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