Notstandsfälle
§ 30. Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (§ 1) sowie von Fondsmitteln (§ 23) zugunsten der geschädigten Interessenten von den §§ 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.
0 Kommentare zu § 30 WBFG